1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
1.1 Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
1.2 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird auf Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen als Bestandteil des Ausbildungsvertrages.
1.3 Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird die Ausbildung nach Beendigung fortgesetzt, gelten die zum Zeitpunkt der Fortsetzung gemäß § 32 FahrlG ausgehängten Preise der Fahrschule. Die Fahrschule weist hierauf in Textform hin.
1.4 Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Fahrschüler die erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt Ziffer 6 dieser AGB.
2. Entgelte und Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte entsprechen den in der Fahrschule ausgehängten Preisen.
3. Grundbetrag und Leistungen
3.1 Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
- Allgemeine Aufwendungen der Fahrschule
- Erteilung des theoretischen Unterrichts
- Erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung
Nicht enthalten sind die Vorstellung zur Prüfung sowie die Prüfungsgebühren.
Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung kann die Fahrschule einen Teilgrundbetrag berechnen. Dieser beträgt maximal die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung darf kein weiterer Teilgrundbetrag erhoben werden.
3.2 Entgelt für Fahrstunden
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten werden abgegolten:
- Kosten des Ausbildungsfahrzeuges
- Fahrzeugversicherungen
- Erteilung des praktischen Fahrunterrichts
3.3 Absage von Fahrstunden
Kann ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren.
Werden Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vorher abgesagt, kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.4 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
- Theoretische Prüfungsvorstellung
- Praktische Prüfungsvorstellung
- Prüfungsfahrt
Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erneut erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart wurde:
- Der Grundbetrag ist bei Vertragsabschluss fällig.
- Das Entgelt für Fahrstunden ist vor Beginn der Fahrstunde zu zahlen.
- Das Entgelt für die Prüfungsvorstellung sowie Verwaltungs- und Prüfungsgebühren sind spätestens drei Werktage vor der Prüfung fällig.
4.1 Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug
Bei nicht fristgerechter Zahlung kann die Fahrschule:
- die weitere Ausbildung verweigern,
- die Anmeldung zur Prüfung aussetzen,
- die Vorstellung zur Prüfung verweigern.
4.2 Fortsetzung der Ausbildung
Entgelte für eventuell notwendige zusätzliche theoretische Ausbildung sind vor Beginn dieser Ausbildung zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden. Die Fahrschule kann nur aus wichtigem Grund kündigen.
5.1 Wichtige Kündigungsgründe
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
- nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt,
- die Ausbildung ohne triftigen Grund länger als drei Monate unterbricht,
- den theoretischen oder praktischen Prüfungsteil auch nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht,
- wiederholt oder grob gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt.
5.2 Textform der Kündigung
Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Bei Kündigung des Ausbildungsvertrages hat die Fahrschule Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen.
6.1 Staffelung des Grundbetrages
Bei gesetzlich vorgeschriebenem theoretischem Unterricht gelten folgende Staffelungen:
- 1/5 des Grundbetrages bei Kündigung vor Ausbildungsbeginn
- 2/5 des Grundbetrages vor Absolvierung eines Drittels des Theorieunterrichts
- 3/5 des Grundbetrages nach einem Drittel, aber vor zwei Dritteln des Theorieunterrichts
- 4/5 des Grundbetrages nach zwei Dritteln, aber vor Abschluss des Theorieunterrichts
- Voller Grundbetrag nach Abschluss des Theorieunterrichts
Bei Ausbildungsverhältnissen ohne vorgeschriebenen theoretischen Unterricht gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, entfällt der Anspruch auf den Grundbetrag. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden erstattet.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule.
Abweichungen auf Wunsch des Fahrschülers können zusätzlich berechnet werden.
7.1 Verspätungen
- Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten.
- Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrlehrer nicht länger warten.
- In diesem Fall kann die Fahrstunde gemäß Ziffer 3 berechnet werden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler wird vom Unterricht ausgeschlossen:
- bei Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- bei Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit.
In diesem Fall ist ebenfalls eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu zahlen.
9. Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen
Fahrzeuge, Lehrmodelle und sonstige Unterrichtsmaterialien sind pfleglich zu behandeln.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Lehrfahrzeuge dürfen ausschließlich unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient werden.
Zuwiderhandlungen können strafrechtliche Folgen und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
10.1 Besonderheiten bei der Kraftradausbildung
Geht während der Ausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler verloren, muss der Fahrschüler:
- an geeigneter Stelle anhalten,
- den Motor abstellen,
- auf den Fahrlehrer warten.
Beim Verlassen des Fahrzeugs ist dieses ordnungsgemäß zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Ausbildung wird erst abgeschlossen, wenn die Fahrschule überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt.
11.1 Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung erfolgt nur mit Zustimmung des Fahrschülers und ist anschließend verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, sind die Kosten der Prüfungsvorstellung sowie anfallende Gebühren zu bezahlen.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland, gilt der Sitz der Fahrschule als Gerichtsstand.
13. Hinweis zur Sprachform
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.